Zuverdienstgrenze 2027 Rechner Österreich

Berechnen Sie Zuverdienstgrenzen 2027 in Österreich: Geringfügigkeit €518/Monat, Frühpensionisten-Zuverdienst, einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld €7.800/Jahr, Familienbeihilfe für volljährige Kinder €15.000/Jahr.

Status
Prüfung der Zuverdienstgrenze
Ihr Einkommen
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Grenze
Pro Zeitraum
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+ unter / − über
PositionPro MonatPro Zeitraum
Hinweis: Diese Berechnung ist eine Orientierungshilfe für 2027. Verbindliche Bestätigung erhalten Sie über die ÖGK (oegk.at) oder das PV-Konto (pensionsversicherung.at). Mehrere geringfügige Jobs werden zusammengerechnet. Quelle: BMF & ÖGK Geringfügigkeitsgrenze 2027.
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Geringfügigkeitsgrenze 2027 — €518 pro Monat

Die Geringfügigkeitsgrenze 2027 beträgt voraussichtlich €518 pro Monat (€6.216 pro Jahr). Wer als unselbstständig Beschäftigter unter dieser Grenze verdient, ist nur unfallversichert — es besteht keine Pflicht zur Kranken-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung. Der Arbeitgeber zahlt eine pauschale Dienstgeber-Abgabe von 19,4% des Entgelts (statt der vollen SV).

Bei Überschreitung der Grenze wird der Arbeitnehmer ab dem ersten Euro pflichtversichert (Kranken-, Pensions-, Arbeitslosen-, Unfallversicherung) — die Beiträge werden rückwirkend für den gesamten Monat fällig. Mehrere parallel laufende geringfügige Beschäftigungen werden zusammengerechnet — übersteigt die Summe die Grenze, greift automatisch die Vollversicherung.

Pensionisten-Zuverdienst — Korridor & Regelpension

Bei Korridor- oder Schwerarbeitspension (vor dem Regelpensionsalter, derzeit 65 Männer/60 Frauen, ab 2033 angeglichen auf 65) gilt eine Zuverdienstgrenze von €518/Monat (Geringfügigkeit). Wer darüber verdient, muss die Pension während der Beschäftigung ruhend stellen oder es kommt zu Anrechnungen.

Bei Regelpension oder darüber hinaus (Aufschub) gibt es KEINE Zuverdienstgrenze mehr — Sie können unbegrenzt arbeiten und gleichzeitig die volle Pension beziehen. Pensionsbeiträge auf Erwerbseinkommen können zu Pensionserhöhungen führen (Höherversicherung). Beim Sozialhilfebezug (Arbeitslosengeld/Notstandshilfe) gilt ebenfalls die Geringfügigkeitsgrenze als Zuverdienstgrenze.

Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld

Bei volljährigen Kindern (18+ Jahre) im Studium oder in einer Berufsausbildung gilt 2027 eine Zuverdienstgrenze von €15.000/Kalenderjahr (zu versteuerndes Einkommen). Bei Überschreitung wird die Familienbeihilfe gestoppt und für das gesamte Jahr zurückgefordert. KESt-pflichtige Kapitalerträge zählen nicht zur Grenze — nur Lohn/Werkstudenten-Einkünfte.

Beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld (KBG) liegt die Zuverdienstgrenze bei €7.800/Kalenderjahr. Beim pauschalen KBG: 60% der maßgeblichen Letzteinkünfte des Vorjahres, mindestens €18.000/Jahr. Überschreitung führt zu Rückforderungen. Die Familienbeihilfe selbst hat für die Eltern KEINE Zuverdienstgrenze.

Quelle: Bundesministerium für Finanzen (bmf.gv.at), ÖGK (oegk.at), Pensionsversicherungsanstalt — Zuverdienstgrenzen 2027. Stand: Mai 2026.

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