Quellensteuer Nachzahlung 2027 Rechner (NOV)
Schätzen Sie Ihre Quellensteuer-Nachzahlung oder Rückerstattung 2027 nach Nachträglicher Ordentlicher Veranlagung (NOV). Berücksichtigt Säule 3a, PK-Einkauf, Pendlerkosten und Liegenschaftskosten. Kostenlos, privat, keine Anmeldung.
Was ist die Nachträgliche Ordentliche Veranlagung (NOV)?
Die NOV wandelt die pauschale Schweizer Quellensteuer in eine reguläre Steuerveranlagung um — mit allen ordentlichen Abzügen. Sie ist obligatorisch für quellensteuerpflichtige Personen mit Jahreseinkommen über CHF 120'000 oder mit zusätzlichem Einkommen über CHF 3'000 (Vermögen, Liegenschaften). Freiwillig lohnt sie sich bei hohen Säule 3a Einzahlungen, Pensionskasse-Einkäufen, Berufsauslagen oder Liegenschaftsunterhalt.
Der Antrag ist bis 31. März des Folgejahres beim Wohnsitzkanton einzureichen. Achtung: Einmal beantragt, gilt die NOV für alle Folgejahre verbindlich — ein Wechsel zurück zur reinen Quellensteuer ist ausgeschlossen.
Welche Abzüge zählen 2027?
Die wichtigsten NOV-Abzüge für 2027: Säule 3a bis CHF 7'258 (Angestellte mit PK) bzw. CHF 36'288 (Selbstständige ohne PK). Pensionskasse-Einkauf unbegrenzt bis zur Deckungslücke. Berufsauslagen Pauschale 3% des Lohns (mindestens CHF 2'000, maximal CHF 4'000) oder effektiv. Pendlerkosten Bund maximal CHF 3'200, kantonal teils höher. Liegenschaftsunterhalt effektiv oder Pauschale 10–20%. Weiterbildung bis CHF 12'700. Kinderabzug je nach Kanton CHF 6'500–13'000.
Wann führt die NOV zu einer Rückerstattung?
Eine Rückerstattung resultiert typischerweise bei: hohen Säule 3a Einzahlungen kombiniert mit PK-Einkauf, Hauseigentümern mit grossem Unterhalt, Personen mit langem Arbeitsweg (über CHF 3'200 Pendlerkosten ÖV-Abo), berufsbegleitender Weiterbildung. Eine Nachzahlung droht bei Bonus, 13. Monatslohn, Doppelverdienst, hohem Vermögen oder Zusatzeinkommen aus Selbstständigkeit / Liegenschaften.
Fristen und Konsequenzen
NOV-Antrag bis 31. März. Nach Einreichung erhalten Sie eine ordentliche Steuererklärung mit normaler Einreichefrist (typischerweise 31. März des Jahres N+1, mit Fristverlängerung bis September). Bei Nachzahlungen: 30 Tage Zahlungsfrist, Ratenplan möglich, Verzugszinsen ca. 4% p.a. je nach Kanton. Bei Rückerstattungen: meist Auszahlung 2–6 Monate nach definitiver Veranlagung. Quellen: ESTV (estv.admin.ch), Bundesgesetz QStV, kantonale Steuerverwaltungen 2027. Zuletzt aktualisiert: Mai 2026.