Krankenkasse Prämienverbilligung 2026
Prüfen Sie Ihren Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung (IPV) für die Krankenkasse in der Schweiz. Geben Sie Ihr Einkommen, den Kanton und die Haushaltsgrösse ein — Sie erhalten eine Einschätzung des Verbilligungsanspruchs nach dem 10%-Modell.
Prämienverbilligung — So funktioniert die IPV
Die individuelle Prämienverbilligung (IPV) ist eine staatliche Unterstützung, die Personen mit bescheidenem oder mittlerem Einkommen hilft, die Krankenkassenprämien zu bezahlen. Das Bundesgesetz schreibt vor, dass Kantone sicherstellen müssen, dass Haushalte mit mittlerem Einkommen nicht mehr als 10% ihres massgebenden Einkommens für Krankenkassenprämien ausgeben. Für Familien mit Kindern gilt eine noch günstigere Regelung. Letzte Aktualisierung: 2026.
Massgebendes Einkommen verstehen
Das massgebende Einkommen für die Prämienverbilligung entspricht in den meisten Kantonen dem steuerbaren Einkommen plus einem Anteil des steuerbaren Vermögens (oft 10–20% des Vermögens werden zum Einkommen addiert). Kantone handhaben dies unterschiedlich. In Zürich beispielsweise wird das steuerbare Einkommen plus 1/10 des steuerbaren Reinvermögens als massgebendes Einkommen berechnet. Das bedeutet: Wer über ein grösseres Vermögen verfügt, erhält auch bei tiefem Erwerbseinkommen möglicherweise keine oder eine reduzierte IPV.
Kantonale Unterschiede und Grenzwerte
Die Grenzwerte für den Anspruch variieren je nach Kanton stark. Genf und Waadt bieten traditionell grosszügigere Verbilligungen, während Zug und Schwyz aufgrund des tieferen Prämienniveaus vergleichsweise wenige Bezugsberechtigte haben. Zentrales Element seit der Volksabstimmung zur AHV 21 (2024 in Kraft): Kantone müssen sicherstellen, dass Haushalte mit mittlerem Einkommen (bis zu 2× die durchschnittliche Prämie pro Einkommen) nicht mehr als 10% für Prämien aufwenden. Für Haushalte mit Kindern liegt dieser Wert sogar bei maximal 7% des Einkommens.
Beantragung und Auszahlung
Die Beantragung erfolgt je nach Kanton automatisch oder per Antrag. In Kantonen mit automatischer Vergabe (z.B. Waadt, Freiburg, Jura) erhalten Berechtigte die Verbilligung direkt auf das Krankenkassenkonto gutgeschrieben — ohne Antragstellung. In anderen Kantonen (z.B. Zürich, Bern, Luzern) muss ein schriftlicher Antrag bei der kantonalen Ausgleichskasse gestellt werden. Grundlage ist meist die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung. Die Verbilligung wird dann monatlich von der Prämie abgezogen.