Krankenkasse Prämienverbilligung 2026
Prüfen Sie Ihren Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung (IPV) für die Krankenkasse in der Schweiz. Geben Sie Ihr Einkommen, den Kanton und die Haushaltsgrösse ein — Sie erhalten eine Einschätzung des Verbilligungsanspruchs nach dem verbreiteten 10%-Richtwert — einer Faustregel, nicht einer gesetzlichen Obergrenze.
Prämienverbilligung — So funktioniert die IPV
Der Prämienverbilligungs-Rechner ist ein kostenloses Browser-Tool, das aus Einkommen, Haushaltsgrösse und Wohnkanton schätzt, ob Sie Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung (IPV) haben und wie hoch sie ausfallen dürfte. Die Berechnung läuft lokal — es werden keine Daten übermittelt.
Die IPV ist eine staatliche Unterstützung, die Personen mit bescheidenem oder mittlerem Einkommen hilft, die Krankenkassenprämien zu bezahlen. Finanziert wird sie gemeinsam von Bund und Kantonen; die Anspruchsgrenzen legt jeder Kanton selbst fest. Letzte Aktualisierung: 10. August 2026.
Massgebendes Einkommen verstehen
Das massgebende Einkommen für die Prämienverbilligung entspricht in den meisten Kantonen dem steuerbaren Einkommen plus einem Anteil des steuerbaren Vermögens (oft 10–20% des Vermögens werden zum Einkommen addiert). Kantone handhaben dies unterschiedlich. In Zürich beispielsweise wird das steuerbare Einkommen plus 1/10 des steuerbaren Reinvermögens als massgebendes Einkommen berechnet. Das bedeutet: Wer über ein grösseres Vermögen verfügt, erhält auch bei tiefem Erwerbseinkommen möglicherweise keine oder eine reduzierte IPV.
Kantonale Unterschiede und Grenzwerte
Die Grenzwerte für den Anspruch variieren je nach Kanton stark. Genf und Waadt bieten traditionell grosszügigere Verbilligungen, während Zug und Schwyz aufgrund des tieferen Prämienniveaus vergleichsweise wenige Bezugsberechtigte haben. Es gibt bewusst keine einheitliche schweizweite Einkommensgrenze: Massgebend sind immer die Richtlinien Ihres Wohnkantons im Jahr, in dem die Prämie anfällt.
Was sich am 1. Januar 2026 geändert hat
Achtung vor einer weit verbreiteten Falschinformation: Die Prämien-Entlastungs-Initiative («maximal 10 Prozent des Einkommens für die Krankenkassenprämien») wurde am 9. Juni 2024 mit 55,47% Nein-Stimmen abgelehnt. Die 10%-Obergrenze ist also nicht geltendes Recht. In Kraft getreten ist stattdessen am 1. Januar 2026 der indirekte Gegenvorschlag — eine KVG-Revision, die jeden Kanton zu einem Mindestbeitrag an die Prämienverbilligung verpflichtet: in den ersten beiden Jahren 3,5% der OKP-Bruttokosten seiner Versicherten, danach je nach Prämienlast 3,5% bis 7,5%. Zusätzlich muss jeder Kanton innert vier Jahren selbst festlegen, welchen Einkommensanteil eine Prämie höchstens ausmachen darf; versäumt er dies, setzt der Bund den Wert fest. Für Antragstellende heisst das: Die kantonalen Budgets steigen ab 2026, die Anspruchsgrenzen werden in vielen Kantonen laufend nach oben angepasst — ein früher abgelehnter Antrag kann dieses Jahr durchkommen. Quelle: Bundesamt für Gesundheit (BAG).
Beantragung und Auszahlung
Die Beantragung erfolgt je nach Kanton automatisch oder per Antrag. In Kantonen mit automatischer Vergabe (z.B. Waadt, Freiburg, Jura) erhalten Berechtigte die Verbilligung direkt auf das Krankenkassenkonto gutgeschrieben — ohne Antragstellung. In anderen Kantonen (z.B. Zürich, Bern, Luzern) muss ein schriftlicher Antrag bei der kantonalen Ausgleichskasse gestellt werden. Grundlage ist meist die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung. Die Verbilligung wird dann monatlich von der Prämie abgezogen.