Kirchensteuer-Rechner 2026

Berechnen Sie Ihre Kirchensteuer für 2026 auf Basis Ihres Bruttojahreseinkommens, Bundeslandes und Ihrer Konfession. Der Rechner ermittelt zunächst die voraussichtliche Einkommensteuer nach dem Tarif 2026 (§ 32a EStG) und wendet dann den zutreffenden Kirchensteuersatz an — 8 % in Bayern und Baden-Württemberg, 9 % in allen anderen Bundesländern. Alle Berechnungen erfolgen lokal in Ihrem Browser.

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Was ist die Kirchensteuer?

Die Kirchensteuer ist eine Steuer, die die staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften — insbesondere die katholische und evangelische Kirche — in Deutschland von ihren Mitgliedern erheben. Sie wird als Zuschlag zur Einkommensteuer berechnet und zusammen mit der Lohn- oder Einkommensteuer vom Finanzamt eingezogen. Der Kirchensteuersatz beträgt 2026 in Bayern und Baden-Württemberg 8 % der festgesetzten Einkommensteuer, in allen übrigen 14 Bundesländern 9 %. Grundlage ist Ihre persönliche Einkommensteuer nach dem progressiven Tarif des § 32a EStG — nicht Ihr Bruttoeinkommen direkt. Dadurch zahlen Geringverdiener wenig oder gar keine Kirchensteuer, während sie mit steigendem Einkommen progressiv ansteigt.

So berechnet der Rechner Ihre Kirchensteuer

Der Rechner arbeitet in drei Schritten. Zuerst wird aus Ihrem Bruttojahreseinkommen das zu versteuernde Einkommen geschätzt. Dabei werden automatisch die Werbungskostenpauschale (1.230 €), die Sonderausgabenpauschale (36 €) sowie geschätzte Sozialversicherungsbeiträge als Vorsorgeaufwendungen abgezogen — grob 20 % des Bruttos bei Arbeitnehmern. Im zweiten Schritt wird auf dieses zu versteuernde Einkommen der Einkommensteuertarif 2026 angewendet (Grundfreibetrag 12.096 €, Progressionszonen, Spitzensteuersatz 42 % ab 68.481 €, Reichensteuer 45 % ab 277.826 €). Im dritten Schritt wird auf die so ermittelte Einkommensteuer der Kirchensteuersatz Ihres Bundeslandes angewendet.

Die Ergebnisse sind als Orientierungswerte zu verstehen. Die Steuerklasse beeinflusst den Lohnsteuerabzug während des Jahres, spielt aber für die Jahres-Kirchensteuer keine direkte Rolle — entscheidend ist die Jahreseinkommensteuer. Bei Zusammenveranlagung (Ehegattensplitting) kann die Kirchensteuer deutlich niedriger ausfallen, wenn nur ein Partner kirchensteuerpflichtig ist. In diesem Fall greift das sogenannte „besondere Kirchgeld" in manchen Bundesländern. Für eine rechtsverbindliche Auskunft wenden Sie sich an Ihr Finanzamt oder einen Steuerberater.

Kirchenaustritt — lohnt sich der Austritt finanziell?

Der Rechner zeigt Ihnen auch, wie viel Sie jährlich und über 10 Jahre sparen würden, wenn Sie aus der Kirche austreten. Ein Kirchenaustritt ist in allen Bundesländern möglich und erfolgt beim Standesamt oder Amtsgericht — die Gebühr beträgt je nach Bundesland 25 € bis 35 €. Beachten Sie: Die Kirchensteuer ist als Sonderausgabe in voller Höhe von der Einkommensteuer absetzbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Das bedeutet, Ihre tatsächliche Nettobelastung liegt je nach Grenzsteuersatz etwa 25–45 % unter der brutto gezahlten Kirchensteuer. Der Rechner weist diesen Sonderausgabenabzug separat aus, damit Sie die reale Belastung besser einschätzen können.

Unterschiede zwischen den Bundesländern

Bayern und Baden-Württemberg erheben traditionell einen niedrigeren Kirchensteuersatz von 8 %, alle anderen Bundesländer — darunter Berlin, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Hessen, Sachsen, Thüringen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Saarland und Bremen — erheben 9 %. In einigen Bundesländern gibt es zusätzlich eine Kappungsgrenze, die die Kirchensteuer bei sehr hohen Einkommen auf 2,75 % bis 4 % des zu versteuernden Einkommens begrenzt. Diese Kappung muss in den meisten Ländern gesondert beantragt werden — in Bayern, Thüringen und Sachsen-Anhalt greift sie nicht automatisch. Der Rechner berücksichtigt die Standard-Kirchensteuersätze; eine eventuelle Kappung sollten Sie mit Ihrem Finanzamt oder Ihrer Kirche klären.

Letzte Aktualisierung: April 2026. Alle Angaben basieren auf dem Stand des Einkommensteuergesetzes (EStG) 2026 und den geltenden Landeskirchensteuergesetzen.