Minijob-Rechner 2026
Ein Minijob-Rechner ermittelt, ob Ihre Beschäftigung 2026 unter die 556-Euro-Grenze fällt, in den Midijob-Übergangsbereich (556,01–2.000 €) rutscht oder als normale sozialversicherungspflichtige Tätigkeit gilt. Er berechnet zudem die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberabgaben auf Basis Ihres Stundenlohns und Ihrer Wochenstunden. Alle Berechnungen erfolgen lokal in Ihrem Browser.
So funktioniert der Minijob-Rechner 2026
Ein Minijob ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung in Deutschland, deren Verdienst eine feste monatliche Grenze nicht überschreiten darf. Seit dem 1. Januar 2026 liegt die sogenannte Geringfügigkeitsgrenze bei 556 Euro pro Monat (6.672 Euro pro Jahr). Diese Grenze ist seit 2022 dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt: Sie entspricht 40 Wochenstunden zum Mindestlohn von 13,90 €/Stunde, hochgerechnet auf den Monat (Formel: Mindestlohn × 130 ÷ 3). Verdienen Sie mehr als 556 Euro, aber höchstens 2.000 Euro monatlich, befinden Sie sich im Midijob-Übergangsbereich mit reduzierten Sozialabgaben.
Der Rechner zieht aus Stundenlohn und Wochenstunden den durchschnittlichen Monatsverdienst (Formel: Stundenlohn × Wochenstunden × 13 ÷ 3) und klassifiziert Ihre Tätigkeit automatisch. Bei einem Minijob zahlen Sie als Arbeitnehmer 3,6 % Rentenversicherungsbeitrag, sofern Sie sich nicht per Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Der Arbeitgeber trägt pauschal rund 30 % (15 % RV, 13 % KV, 2 % Pauschalsteuer plus Umlagen U1, U2, Insolvenzgeldumlage). Überschreitet der Verdienst die 556-Euro-Grenze, wird die Tätigkeit vollständig sozialversicherungspflichtig — allerdings gilt im Midijob-Bereich eine reduzierte Bemessungsgrundlage nach der Gleitzonenformel des § 20 Abs. 2 SGB IV.
Minijob, Midijob oder normaler Job — die Grenzen 2026
Die Unterscheidung ist entscheidend für Ihr Nettoeinkommen und Ihre Sozialversicherungsansprüche. Bis 556 € brutto = Minijob: fast keine Arbeitnehmerabgaben, dafür kaum Absicherung (Krankenversicherung läuft separat, z. B. Familienversicherung oder Eigenversicherung). Zwischen 556,01 € und 2.000 € = Midijob: voller Sozialversicherungsschutz, aber reduzierter Beitrag. Die Beitragsbelastung steigt linear von etwa 11 % bei 556,01 € auf die vollen rund 20 % Arbeitnehmeranteil bei 2.000 €. Ab 2.000,01 € gilt die reguläre Sozialversicherungspflicht mit etwa 20 % Arbeitnehmeranteil (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung).
Wichtig: Wer den Mindestlohn unterschreitet, begeht einen Verstoß gegen das Mindestlohngesetz (MiLoG). Der Rechner warnt Sie, wenn der eingegebene Stundenlohn unter 13,90 € liegt. Auch bei mehreren Minijobs gilt die 556-Euro-Grenze in Summe — wird sie überschritten, werden alle Tätigkeiten sozialversicherungspflichtig. Eine Ausnahme besteht, wenn der Minijob neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt wird: Dann bleibt der erste Minijob abgabenfrei, weitere werden zusammengerechnet.
Tipps zur Optimierung Ihres Minijobs
Prüfen Sie, ob sich die Rentenversicherungsbefreiung lohnt: Ohne Befreiung sparen Sie pro Monat rund 20 € Eigenbeitrag, erwerben aber vollwertige Rentenanwartschaften (inklusive Reha-Ansprüchen und Erwerbsminderungsrente). Besonders für Berufseinsteiger und Studierende sind diese Ansprüche wertvoll. Achten Sie bei mehreren Jobs auf die Gesamtsumme — ein zweiter Minijob neben einer Hauptbeschäftigung wird bereits ab dem ersten Euro voll sozialversicherungspflichtig. Nutzen Sie den Midijob-Übergangsbereich strategisch: Bei 700–1.500 € Monatsverdienst profitieren Sie von reduzierten Beiträgen und vollem Sozialversicherungsschutz. Stand: April 2026, basierend auf dem Mindestlohn von 13,90 €/h.
Frequently Asked Questions
Wie hoch ist die Minijob-Grenze 2026?
Die Minijob-Grenze beträgt 2026 genau 556 Euro pro Monat bzw. 6.672 Euro pro Jahr. Sie ist dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 €/Stunde gekoppelt (Formel: Mindestlohn × 130 ÷ 3). Steigt der Mindestlohn, steigt auch die Minijob-Grenze automatisch.
Was ist der Midijob-Übergangsbereich?
Der Midijob-Übergangsbereich (früher Gleitzone) umfasst Monatsverdienste zwischen 556,01 € und 2.000 €. In diesem Bereich zahlen Arbeitnehmer reduzierte Sozialversicherungsbeiträge, erhalten aber vollen Versicherungsschutz in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Der Arbeitnehmeranteil steigt linear von etwa 11 % auf rund 20 %.
Muss ich als Minijobber Rentenversicherungsbeiträge zahlen?
Ja, grundsätzlich zahlen Sie 3,6 % Ihres Bruttolohns als Eigenanteil zur Rentenversicherung (Arbeitgeber trägt 15 %). Sie können sich jedoch schriftlich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Ohne Befreiung erwerben Sie vollwertige Rentenanwartschaften und Ansprüche auf Reha-Leistungen und Erwerbsminderungsrente.
Wie viele Stunden darf ich im Minijob arbeiten?
Es gibt keine feste Stundenobergrenze — entscheidend ist der Monatsverdienst von maximal 556 Euro. Beim Mindestlohn von 13,90 €/h entspricht das etwa 40 Stunden pro Monat oder rund 10 Stunden pro Woche. Bei höherem Stundenlohn dürfen Sie entsprechend weniger arbeiten. Unter dem Mindestlohn dürfen Sie gesetzlich nicht beschäftigt werden.
Darf ich mehrere Minijobs gleichzeitig haben?
Ja, aber die Verdienste aus allen Minijobs werden zusammengerechnet. Übersteigt die Summe 556 Euro pro Monat, werden alle Tätigkeiten sozialversicherungspflichtig. Ausnahme: Neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bleibt der erste Minijob abgabenfrei, jeder weitere wird jedoch voll angerechnet.
Welche Abgaben zahlt der Arbeitgeber beim Minijob?
Der Arbeitgeber zahlt bei einem gewerblichen Minijob pauschal rund 30 % des Bruttolohns: 15 % Rentenversicherung, 13 % Krankenversicherung, 2 % einheitliche Pauschalsteuer (inkl. Soli und Kirchensteuer) sowie Umlagen (U1 Krankheit, U2 Mutterschaft, Insolvenzgeldumlage). Diese Pauschalen werden an die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abgeführt.