Renten-Steuer-Rechner 2026
Berechnen Sie die Steuerbelastung auf Ihre gesetzliche Rente für 2026. Ermitteln Sie den steuerpflichtigen Anteil, den persönlichen Rentenfreibetrag und Ihre Netto-Rente nach Steuern und Sozialabgaben. Alle Berechnungen erfolgen lokal — Ihre Daten bleiben privat.
So funktioniert die Rentenbesteuerung 2026
Seit 2005 werden Renten in Deutschland nachgelagert besteuert. Das bedeutet: Rentenbeiträge sind zunehmend steuerfrei, dafür wird die Rente im Alter besteuert. Der steuerpflichtige Anteil hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab. Wer 2026 erstmals Rente bezieht, muss 100 % seiner Rente versteuern — seit 2023 liegt der Besteuerungsanteil bei 100 % für Neurentner. Für Bestandsrentner, die vor 2023 in Rente gegangen sind, gelten niedrigere Besteuerungsanteile.
Der Rentenfreibetrag wird im ersten vollen Rentenjahr festgelegt und bleibt dann als fester Euro-Betrag für die gesamte Rentenbezugsdauer gleich. Wer beispielsweise 2020 in Rente ging (Besteuerungsanteil: 80 %), hat einen Freibetrag von 20 % seiner damaligen Jahresrente. Dieser Freibetrag ändert sich auch bei späteren Rentenerhöhungen nicht — Rentenerhöhungen werden voll besteuert.
Zusätzlich zur Einkommensteuer fallen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an. Rentner zahlen den halben Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung (durchschnittlich 8,15 % inkl. halbem Zusatzbeitrag) und den vollen Pflegeversicherungsbeitrag (3,40 % bzw. 4,00 % für Kinderlose). Diese Sozialabgaben werden direkt von der Rente abgezogen.
Besteuerungsanteil nach Rentenbeginn
Der Besteuerungsanteil steigt mit jedem Renteneintrittsjahrgang: 2005 und früher: 50 %, 2010: 60 %, 2015: 70 %, 2020: 80 %, 2021: 81 %, 2022: 82 %, 2023 und später: 100 %. Der steuerfreie Anteil (Rentenfreibetrag) ist die Differenz zu 100 %. Für Neurentner ab 2023 gibt es keinen Freibetrag mehr — die volle Rente ist steuerpflichtig. Der Grundfreibetrag von 12.096 Euro (2026) gilt jedoch weiterhin, sodass Renten unter dieser Grenze steuerfrei bleiben.
Wichtig: Der Besteuerungsanteil bezieht sich auf die Bruttorente vor Abzug der Sozialversicherungsbeiträge. Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind als Sonderausgaben absetzbar und mindern das zu versteuernde Einkommen. Auch der Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro und der Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro werden berücksichtigt.
Tipps zur Rentensteuer-Optimierung
Nutzen Sie den Grundfreibetrag: Alleinstehende Rentner ohne weitere Einkünfte zahlen erst ab einer monatlichen Bruttorente von etwa 1.250 Euro (2026) Einkommensteuer. Verheiratete profitieren vom doppelten Grundfreibetrag (24.192 Euro). Machen Sie Werbungskosten geltend, die über den Pauschbetrag von 102 Euro hinausgehen, und setzen Sie Krankheits- und Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen ab. Spenden und Kirchensteuer sind ebenfalls als Sonderausgaben absetzbar.