Riester Rente Rechner 2026 (Deutschland)

Berechnen Sie Ihren vollen Förderanspruch der Riester-Rente für 2026: Grundzulage (175 €), Kinderzulage (185 € pro Kind vor 2008 geboren / 300 € pro Kind ab 2008 geboren), Berufseinsteigerbonus (200 € einmalig unter 25), Mindesteigenbeitrag (4 % vom Vorjahres-Bruttoeinkommen, mindestens 60 €/Jahr) sowie die zusätzliche Steuerersparnis durch den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG. Alle Berechnungen erfolgen lokal in Ihrem Browser.

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Was ist die Riester-Rente und wer wird gefördert?

Die Riester-Rente ist eine staatlich geförderte private Altersvorsorge, die 2002 eingeführt wurde, um Lücken durch das sinkende gesetzliche Rentenniveau zu schließen. Förderfähig sind unmittelbar Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung — also Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte, Mütter und Väter in Elternzeit, Bezieher von Arbeitslosengeld und Pflegepersonen. Selbstständige sind nur dann unmittelbar förderberechtigt, wenn sie pflichtversichert sind. Ehepartner können mittelbar zulageberechtigt sein, wenn der Hauptverdiener unmittelbar förderberechtigt ist und einen eigenen Riester-Vertrag hat. Die volle Förderung erhält, wer 4 % seines rentenversicherungspflichtigen Vorjahres-Bruttoeinkommens (maximal 2.100 € pro Jahr inklusive Zulagen) in einen zertifizierten Riester-Vertrag einzahlt — bei einem Mindesteigenbeitrag von 60 € pro Jahr (Sockelbetrag).

Wie der Rechner Ihre Zulagen ermittelt

Der Rechner arbeitet nach dem amtlichen Verfahren des § 84 ff. EStG. Im ersten Schritt werden die Zulagen ermittelt: Jeder unmittelbar Zulageberechtigte erhält die Grundzulage von 175 € pro Jahr. Für jedes kindergeldberechtigte Kind kommt die Kinderzulage hinzu — 185 € pro Jahr für vor 2008 geborene Kinder, 300 € pro Jahr für ab 2008 geborene Kinder. Berufseinsteiger unter 25 Jahren erhalten zusätzlich einmalig den Berufseinsteigerbonus von 200 € im ersten Beitragsjahr. Im zweiten Schritt wird der Mindesteigenbeitrag berechnet: 4 % des sozialversicherungspflichtigen Vorjahres-Bruttoeinkommens, davon werden die Zulagen abgezogen — der Rest ist der eigene Beitrag. Mindestens 60 €/Jahr (Sockelbetrag) müssen aus eigener Tasche gezahlt werden, sonst werden die Zulagen anteilig gekürzt. Liegt der eingezahlte Beitrag unter dem Mindesteigenbeitrag, wird die Zulage proportional reduziert.

Steuerersparnis durch den Sonderausgabenabzug (§ 10a EStG)

Zusätzlich zur direkten Zulagenförderung können Riester-Beiträge inklusive Zulagen bis zum Höchstbetrag von 2.100 € pro Jahr als Sonderausgabe von der Steuer abgesetzt werden. Das Finanzamt prüft im Rahmen der Steuererklärung automatisch eine sogenannte Günstigerprüfung: Liegt die Steuerersparnis durch den Sonderausgabenabzug höher als die ausgezahlten Zulagen, wird die Differenz als zusätzliche Steuerrückerstattung gewährt. Der Rechner zeigt Ihnen sowohl die direkte Zulage als auch den geschätzten zusätzlichen Steuervorteil — basierend auf einem Grenzsteuersatz, den der Rechner aus Ihrem Bruttoeinkommen abschätzt. Die volle Förderung (Zulagen + Steuervorteil) wird als Gesamtförderquote ausgewiesen, sodass Sie sehen, wie viel Prozent Ihres Eigenbeitrags der Staat tatsächlich beisteuert.

Wann lohnt sich Riester — und wann nicht?

Riester lohnt sich besonders für Familien mit Kindern, da Kinderzulagen die Förderquote massiv erhöhen. Eine Familie mit zwei nach 2008 geborenen Kindern erhält bereits 775 € jährliche Zulage (175 € + 2 × 300 €). Bei einem Bruttoeinkommen von 40.000 € beträgt der Mindesteigenbeitrag 1.600 €, abzüglich der 775 € Zulage zahlt der Hauptverdiener nur 825 € aus eigener Tasche — das entspricht einer Förderquote von rund 48 %. Auch Geringverdiener profitieren überproportional, da ihr Mindesteigenbeitrag niedrig ist. Weniger attraktiv ist Riester für kinderlose Alleinverdiener mit hohem Einkommen, da hier nur die Grundzulage von 175 € greift und der Sonderausgabenabzug erst bei hohen Grenzsteuersätzen greift. Beachten Sie zudem: Die spätere Riester-Rente wird voll nachgelagert besteuert (§ 22 Nr. 5 EStG) — der Steuervorteil wird also teilweise später wieder einkassiert.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen (bundesfinanzministerium.de) und § 10a, §§ 79–99 EStG. Letzte Aktualisierung: Mai 2026. Beträge und Formeln basieren auf dem amtlichen Stand 2026; Kinderzulage und Grundzulage gelten unverändert seit 2018.