MD-Prüfung Schleswig-Holstein 2026 — Heimaufsicht, QPR & SH-Pflegegesetz
Pflegeeinrichtungen in Schleswig-Holstein unterliegen der jährlichen MD-Prüfung nach § 114 SGB XI sowie der Heimaufsicht nach SH-Landesrecht. Hier erhalten Sie eine kompakte Übersicht der wichtigsten Besonderheiten.
Pflegemarkt in Schleswig-Holstein
Schleswig-Holstein hat mit dem Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG) einen konsumentenorientierten Ansatz. Die Heimaufsicht ist auf Kreisebene organisiert.
Zwei Prüfebenen: MD-Prüfung & Heimaufsicht
Pflegeeinrichtungen in Schleswig-Holstein werden auf zwei Ebenen geprüft: Der Medizinische Dienst (MD) prüft bundesweit einheitlich nach § 114 SGB XI und den QPR-Richtlinien (Qualitätsprüfungs-Richtlinien). Zusätzlich prüft die Heimaufsicht nach dem SH-Landesrecht — in diesem Fall Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG).
Beide Prüfungen können getrennt oder koordiniert stattfinden. Für Einrichtungen bedeutet das: Neben der MD-relevanten Dokumentation (QPR-Kategorien, Expertenstandards, SIS) müssen landesrechtliche Anforderungen (Baustandards, Personalschlüssel, Bewohnerrechte) belegt werden.
So bereiten Sie sich auf die MD-Prüfung in Schleswig-Holstein vor
Die Vorbereitung unterscheidet sich nicht grundsätzlich vom bundesweiten Vorgehen — der MD prüft überall einheitlich nach QPR. Unterschiede bestehen bei der Heimaufsicht: Prüfschwerpunkte, Meldepflichten und Prüffrequenz variieren je Bundesland. Nutzen Sie die interaktive MD-Prüfung Checkliste als Einstieg, den Qualitätsindikatoren Selbstcheck zur Tiefenprüfung und den Pflegesoftware-Vergleich zur Auswahl passender Werkzeuge.
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AlwaysReady Care kostenlos startenHäufige Fragen zur MD-Prüfung in Schleswig-Holstein
Gilt die QPR auch in Schleswig-Holstein?
Ja. Die Qualitätsprüfungs-Richtlinien (QPR) des Qualitätsausschusses Pflege gelten bundesweit einheitlich für alle zugelassenen Pflegeeinrichtungen, inklusive Schleswig-Holstein. Unterschiede bestehen nur in der landesrechtlichen Heimaufsicht nach Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG).
Wer ist Heimaufsicht in Schleswig-Holstein?
Zuständig ist die Heimaufsicht bei Kreisen und kreisfreien Städten. Sie prüft ergänzend zum MD nach dem Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG) und achtet auf Bewohnerrechte, Baustandards, Personal und Dokumentation.
Wie oft prüft der MD Einrichtungen in Schleswig-Holstein?
Mindestens einmal pro Jahr, unangekündigt, nach § 114 SGB XI. Bei Auffälligkeiten oder Beschwerden können Anlassprüfungen hinzukommen.
Gibt es in Schleswig-Holstein zusätzliche Meldepflichten?
Landesrechtliche Meldepflichten (z. B. schwere Vorkommnisse, Personalunterschreitungen, Gefährdungen) bestehen in allen Bundesländern — Details regelt das Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG). Informieren Sie sich bei der Heimaufsicht bei Kreisen und kreisfreien Städten.
Kann die Heimaufsicht gemeinsam mit dem MD prüfen?
Ja. In vielen Bundesländern werden Prüftermine abgestimmt oder koordiniert durchgeführt, um Doppelaufwand zu vermeiden. In Schleswig-Holstein ist das je nach Landkreis und Aufsichtsbehörde unterschiedlich geregelt.