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Pflegeleistungen Übersicht 2026 — Alle Leistungen nach Pflegegrad

Vollständige Übersicht aller Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung (SGB XI) 2026 — sortiert nach Pflegegrad. Enthält Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Kombinationsleistung, Tages-/Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege, Entlastungsbetrag und vollstationäre Pflegeheimleistungen. Kostenlos, anonym, keine Anmeldung.

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Pflegeleistungen 2026 — Überblick und Anpassungen

Die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nach SGB XI wurden zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent erhöht (auf Grundlage der Pflegeleistungsanpassungsverordnung). Die aktuellen Beträge für 2026 gelten bis zur nächsten Anpassung, die für 2028 vorgesehen ist (Dynamisierungsregelung nach § 30 SGB XI). Die Kernleistungen umfassen: Pflegegeld (häusliche Pflege durch Angehörige), Pflegesachleistungen (ambulante Pflegedienste), Kombinationsleistung (Mischung beider), Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege und vollstationäre Pflege im Pflegeheim. Quelle: Bundesministerium für Gesundheit. Stand: Mai 2026.

Pflegegeld vs. Pflegesachleistung — Was ist besser?

Das Pflegegeld wird direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt, die es als Dankeschön an pflegende Angehörige weitergeben kann. Es liegt bei 347–990 €/Monat je nach Pflegegrad. Pflegesachleistungen werden über ambulante Pflegedienste abgerechnet und sind deutlich höher (761–2.200 €/Monat). Die Kombinationsleistung (§ 38 SGB XI) erlaubt die anteilige Nutzung beider Leistungen: Wer 50% der Pflegesachleistung abruft, erhält 50% des Pflegegeldes. Diese Kombination ist besonders sinnvoll, wenn die Pflege teils durch Angehörige, teils durch Pflegedienste erfolgt.

Flexibler Einsatz von Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege ab 2025

Eine der wichtigsten Reformen war die Zusammenlegung der Budgets für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege ab 2025. Das kombinierte Budget beträgt 5.160 €/Jahr, wovon bis zu 3.386 € für Verhinderungspflege und bis zu 1.774 € für Kurzzeitpflege eingesetzt werden können — flexibel je nach Bedarf. Zuvor war die Übertragung auf maximal 50% des Kurzzeitpflegebudgets beschränkt. Diese Reform ermöglicht pflegenden Angehörigen mehr Erholung (Urlaub, Krankheit) ohne finanzielle Engpässe. Anspruchsberechtigt ab Pflegegrad 2.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

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