13. und 14. Monatsgehalt Rechner Österreich — Sechstel-Begünstigung
Berechnen Sie Ihr 13. und 14. Monatsgehalt (Urlaubsgeld + Weihnachtsgeld) mit nur 6% Lohnsteuer im Jahressechstel. Inkl. €620 Freibetrag, SV-Beiträge (14,12%) und Höchstbeitragsgrundlage. BMF-konform.
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13. und 14. Monatsgehalt in Österreich — die Sechstel-Regelung
In Österreich erhalten Arbeitnehmer kollektivvertraglich oder nach Einzelvereinbarung ein 13. Monatsgehalt (Weihnachtsgeld) und ein 14. Monatsgehalt (Urlaubsgeld) — zusammen also 14 Monatsgehälter pro Jahr. Diese Sonderzahlungen sind steuerlich stark begünstigt: Innerhalb des Jahressechstels (1/6 der laufenden Jahresbezüge) gilt nur ein Lohnsteuersatz von 6% — gegenüber 30-50% Lohnsteuer auf das laufende Gehalt.
Bei einem Monatsgehalt von €3.000 beträgt das Jahressechstel €6.000 (12 × 3.000 / 6). Ein 13. und 14. Monatsgehalt von je €3.000 (zusammen €6.000) wird also komplett mit der 6%-Lohnsteuer begünstigt. Bei höheren Sonderzahlungen über dem Sechstel wird der Überschuss mit dem regulären Tarif besteuert.
Berechnung mit Freibetrag und SV-Beiträgen
Zusätzlich zur 6%-Lohnsteuer-Begünstigung gibt es einen Freibetrag von €620/Jahr für Sonderzahlungen — bis zu diesem Betrag sind Sonderzahlungen komplett steuerfrei. Beispielrechnung: 13. + 14. Gehalt von zusammen €6.000 → Lohnsteuer = (6.000 − 620) × 6% = €322,80 Lohnsteuer statt €1.800-€2.400 bei laufendem Gehalt — eine Ersparnis von €1.500-€2.000 jährlich.
Auf Sozialversicherungsbeiträge gibt es keine Sechstel-Begünstigung — Sonderzahlungen unterliegen der vollen SV von ca. 14,12% AN-Anteil (Pension 10,25% + Kranken 3,87% + ALV 2,70%). Die Höchstbeitragsgrundlage für Sonderzahlungen liegt bei rund €11.700/Jahr (2 × Höchstbeitragsgrundlage Monatsgehalt). Bei Top-Verdienern wird daher ein Teil des 13./14. SV-frei.
Aliquotierung: 13. und 14. Gehalt bei Ein- oder Austritt im Jahr
Wer nicht das ganze Jahr im Unternehmen war, bekommt die Sonderzahlungen nicht ganz und nicht gar nicht, sondern anteilig. Der Anspruch wird nach der tatsächlichen Dienstzeit im Kalenderjahr aliquotiert — wer im April eintritt, hat Anspruch auf den Teil des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes, der auf die Monate ab dem Eintritt entfällt. Beim Austritt gilt dasselbe in die andere Richtung: Der bis dahin erworbene Anteil wird mit der Endabrechnung ausbezahlt. Wurde eine Sonderzahlung bereits voll ausbezahlt und endet das Dienstverhältnis danach im selben Jahr, kann der zu viel bezahlte Teil je nach Kollektivvertrag und Beendigungsart rückverrechnet werden — bei Arbeitgeberkündigung ist das in vielen Kollektivverträgen ausgeschlossen. Auch Karenz, Präsenzdienst, unbezahlter Urlaub und eine Änderung des Beschäftigungsausmaßes wirken sich aus: Bei einem Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit während des Jahres wird üblicherweise nach den jeweiligen Zeiträumen gerechnet, nicht nach dem Gehalt am Stichtag. Entscheidend ist immer der anwendbare Kollektivvertrag. Quelle: oesterreich.gv.at — Arbeit und Beruf. Aktualisiert 2026-09-18.
Auszahlungszeitpunkte und Sonderfälle
Das 14. Monatsgehalt (Urlaubsgeld) wird meist mit dem Juni-Gehalt ausgezahlt — kollektivvertraglich oft schon im Mai oder gestaffelt vor Urlaubsantritt. Das 13. Monatsgehalt (Weihnachtsgeld) wird meist mit dem November- oder Dezember-Gehalt ausgezahlt. In manchen Branchen erfolgt die Auszahlung anteilig in 12 Monatsraten — dann wirkt die Sechstel-Begünstigung weniger stark.
Bei unterjährigem Ein- oder Austritt wird das Sechstel aliquotiert (anteilig). Auch Provisionen, Boni und Erfolgsbeteiligungen können als Sonderzahlung mit der 6%-Begünstigung behandelt werden — sofern sie nicht der laufenden Lohn-/Gehaltsabrechnung zugeordnet sind und innerhalb des Sechstels liegen. Die genaue Behandlung erfolgt automatisch in der Lohnverrechnung.
Quelle: Bundesministerium für Finanzen (bmf.gv.at) — EStG §67 Sonderzahlungen 2027. Stand: Mai 2026.