AHV 13. Rente 2026 Rechner

Die 13. AHV-Rente wird ab Dezember 2026 ausgezahlt, sofern die Schweizer Stimmberechtigten dem Finanzierungsvorschlag des Bundesrats zustimmen.

13. Rente Betrag
Total Jahresrente
Netto nach Steuern
Aktuelle Monatsrente
Aktuelle Jahresrente (12 Monate)
13. Monatsrente (gleicher Betrag)
Neue Jahresrente (13 Monate)
Geschätzte Bundessteuer + Kantonalsteuer (~20%)
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Die 13. AHV-Rente wurde am 3. März 2024 in einer Volksinitiative angenommen und tritt ab Dezember 2026 in Kraft. Jeder AHV-Bezüger erhält im Dezember zusätzlich einen vollen Monatsbetrag — gleich der ordentlichen Monatsrente. Finanzierung erfolgt über eine Erhöhung der Mehrwertsteuer oder Lohnabzüge, je nach Bundesentscheid. Quelle: BSV, Bundesamt für Sozialversicherungen.

Wer Bekommt die 13. AHV-Rente?

Alle AHV-Bezüger im Dezember 2026 erhalten die 13. Rente automatisch — keine Antragstellung nötig. Dies schliesst Witwen-, Waisen- und IV-Renten ein (separate Berechnung). Wer im November 2026 stirbt, erhält die 13. Rente nicht (Anspruch nur bei lebendem Bezüger im Dezember). Auslandsbezüger erhalten die 13. Rente ebenfalls, sofern sie Schweizer Bürger sind oder in einem EU/EFTA-Land wohnen.

Auswirkung auf Ergänzungsleistungen (EL)

Achtung: Bezüger von Ergänzungsleistungen (EL) sehen ihre EL um den Betrag der 13. Rente reduziert, da die 13. Rente als Einkommen angerechnet wird. Für etwa 250 000 EL-Bezüger ist der Nettoeffekt also Null. Der Bundesrat hat dies bewusst entschieden, um die EL-Berechtigten nicht doppelt zu begünstigen. Wer nur AHV ohne EL bezieht, profitiert voll.

Steuerliche Behandlung

Die 13. AHV-Rente ist voll steuerbar als ordentliches Einkommen (Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuer). Für die meisten AHV-Bezüger bedeutet das eine effektive Belastung von 15-25% je nach Wohnkanton und übrigem Einkommen. Bezüger mit nur AHV-Einkommen unter CHF 32 000 (für Alleinstehende, 2026) liegen unter dem Steuerfreibetrag und zahlen keine Steuer.

Last updated May 2026. Sources: BSV — 13. AHV-Rente, Volksinitiative März 2024.