Ehegattensplitting 2027 Steuervorteil Rechner
Berechnen Sie den Splittingvorteil 2026/27 — Ehegattensplitting vs. Einzelveranlagung. Grundfreibetrag 12.096 €, Spitzensteuersatz 42% ab 68.430 €.
| Grundfreibetrag 2026 | 12.096 € (Single) / 24.192 € (Ehe) |
| Eingangssteuersatz | 14% (ab 12.097 €) |
| Spitzensteuersatz 42% | ab 68.430 € (Single) |
| Reichensteuer 45% | ab 277.826 € |
| ESt Partner 1 einzeln | — |
| ESt Partner 2 einzeln | — |
| ESt nach Splitting | — |
Was ist das Ehegattensplitting?
Beim Ehegattensplitting (§ 32a EStG) wird das gemeinsame zu versteuernde Einkommen halbiert, auf jede Hälfte der Tarif angewendet, und das Ergebnis verdoppelt. Bei stark unterschiedlichen Einkommen entsteht ein Steuervorteil (Splittingvorteil), weil die Progression abgemildert wird. Bei zwei gleich hohen Einkommen ist der Splittingvorteil null — die Steuer ist gleich der Einzelveranlagung. Maximaler Splittingvorteil ~10.500 € pro Jahr bei Alleinverdiener-Ehe mit ca. 132.000 € Einkommen.
Wie der 2026/27 Tarif wirkt
Der Grundfreibetrag stieg 2026 auf 12.096 € (Single) / 24.192 € (verheiratet). Der Eingangssteuersatz 14% beginnt direkt darüber. Der Spitzensteuersatz 42% greift ab 68.430 € Single (136.860 € Ehe). Die Reichensteuer 45% ab 277.826 € Single. Solidaritätszuschlag ist seit 2021 für 90% der Steuerzahler entfallen — er gilt nur noch ab ESt-Belastung von etwa 19.450 € Single / 38.900 € Ehe.
Wann lohnt sich das Splitting?
Maximaler Vorteil: ein Partner verdient (fast) alles, der andere wenig oder nichts. Bei beiden Partnern in der Spitzensteuersatz-Zone gibt es kaum Splittingvorteil. Alternativ zum Splitting kann die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor (statt III/V) ungerechte Lohnsteuerzahlungen ausgleichen — Splitting wird trotzdem rückwirkend in der gemeinsamen Steuererklärung gewährt.
Quelle und Disclaimer
Werte gemäß § 32a EStG, Tarifformel 2026 Stand Mai 2026. Dies ist ein Bildungsrechner und keine Steuerberatung. Konsultieren Sie einen Steuerberater. Zuletzt aktualisiert: Mai 2026.
Quelle: bundesfinanzministerium.de / § 32a EStG