Faktorverfahren IV/IV statt III/V 2027 Rechner

Berechnen Sie das Faktorverfahren 2026/27: gerechtere Lohnsteuer für Ehepaare als III/V. Faktor ergibt monatlich exakt die Splittingsteuer.

Vor Steuern + SV
Vor Steuern + SV
Faktor
III/V LSt jährlich
IV/IV+Faktor jährlich
ESt-Splittingbetrag (Jahressteuer)
Summe LSt IV/IV ohne Faktor
Faktor = Splittingbetrag / IV/IV-Summe
Auszahlung pro Monat IV/IV+Faktor
Auszahlung pro Monat III/V (Partner V)
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Was ist das Faktorverfahren?

Das Faktorverfahren (§ 39f EStG) wurde 2010 eingeführt, um die Steuerklassenkombination III/V abzulösen. Bei III/V trägt der Partner in Klasse III sehr wenig Lohnsteuer, während der Partner in Klasse V hohe Abzüge hat — viele empfinden das als ungerecht, und es führt regelmäßig zu Nachzahlungen am Jahresende. Beim Faktorverfahren wählen beide Partner Klasse IV mit einem Faktor (zwischen 0 und 1), der die Lohnsteuer monatlich so genau wie möglich auf die später festgesetzte Splittingsteuer kalibriert.

Wie sich die 2026/27 Reform auswirkt

Die Bundesregierung hat angekündigt, die Steuerklassen III und V ab 2030 vollständig durch das Faktorverfahren zu ersetzen — als Standard für alle Ehepaare. Bis dahin ist das Faktorverfahren freiwillig: Antrag formlos beim Finanzamt (Formular ELStAM oder Hauptvordruck). Vorteil: keine größeren Nachzahlungen, gleichmäßige monatliche Liquidität. Nachteil: leicht weniger Netto im Monat des Hauptverdieners.

Wann lohnt sich der Wechsel?

Faktorverfahren lohnt sich, wenn (a) beide Partner verdienen, (b) das Verhältnis nicht extrem (z. B. 70:30 oder 60:40), und (c) Nachzahlungen vermieden werden sollen. III/V bleibt sinnvoll, wenn nur ein Partner arbeitet — Faktor wäre dann immer 1,0 und unterscheidet sich nicht von normalem IV/IV. Wechsel zum 30. November für das nächste Jahr beantragen.

Quelle und Disclaimer

Werte gemäß § 39f EStG Stand Mai 2026. Dies ist ein Bildungsrechner und keine Steuerberatung. Konsultieren Sie einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein. Zuletzt aktualisiert: Mai 2026.

Quelle: bundesfinanzministerium.de / § 39f EStG