Gewerbesteuer Anrechnung 3,8x 2027 Rechner § 35 EStG

Berechnen Sie die Gewerbesteuer-Anrechnung auf die Einkommensteuer 2026/27 nach § 35 EStG mit Faktor 3,8 — Steuerersparnis für Personenunternehmen.

Nach Hinzurechnungen / Kürzungen
München 490, Berlin 410, Hamburg 470
Maßgeblicher Tarif
§ 35 EStG gilt nur für Personenunternehmen
GewSt-Last
Max Anrechnung
Gesamtbelastung
Gewerbesteuer-Messbetrag (3,5%)
Freibetrag (Einzelunternehmen)24.500 €
Faktor § 35 EStG3,8 (max. tatsächl. GewSt)
Einkommensteuer auf Gewinn
Effektive Belastung
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Was ist die Gewerbesteuer-Anrechnung nach § 35 EStG?

Für Einzelunternehmer und Personengesellschaften wird die gezahlte Gewerbesteuer pauschal auf die Einkommensteuer angerechnet. Die Anrechnung beträgt das 3,8-fache des Gewerbesteuer-Messbetrags (Messbetrag = 3,5% × Gewerbeertrag nach Freibetrag 24.500 €). Begrenzung: maximal die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer und maximal die anteilige ESt auf gewerbliche Einkünfte. Bei Hebesatz ≤ 380% bleibt die GewSt-Belastung effektiv null — bei höheren Hebesätzen entsteht eine Restbelastung.

Wie sich die 2027-Regeln auswirken

Der Faktor von 3,8 bleibt für 2026/27 unverändert. Politische Diskussionen über eine Erhöhung auf 4,0 oder 4,2 wurden bisher nicht umgesetzt. Münchner Hebesatz 490% führt zu 16,3% effektivem Gewerbesteuersatz vor Anrechnung — nach Anrechnung effektiv 4,4% Restbelastung. Berlin 410% effektiv 1,1% Restbelastung. Hebesätze unter 200% sind nach § 16 Abs. 4 GewStG seit 2004 untersagt.

So planen Sie optimal

Bei Standortwahl: Hebesatz prüfen. Sitzverlagerung kann signifikant sparen (Beispiel: München→Grünwald spart bis 5-7% Effektivsteuer). Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) haben keine § 35-Anrechnung — dort wirkt nur die Körperschaftsteuer 15% + Soli + GewSt. Konsultieren Sie einen Steuerberater zur Wahl der optimalen Rechtsform und Sitzgemeinde.

Quelle und Disclaimer

Werte gemäß § 35 EStG, § 16 GewStG, BMF-Schreiben Stand Mai 2026. Dies ist ein Bildungsrechner und keine Steuerberatung. Konsultieren Sie einen Steuerberater. Zuletzt aktualisiert: Mai 2026.

Quelle: bundesfinanzministerium.de / § 35 EStG