Kleinunternehmerregelung 2027 Rechner § 19 UStG
Kleinunternehmerregelung 2026/27 prüfen: neue Grenzen 25.000 € Vorjahr / 100.000 € laufendes Jahr seit 2025. Vergleich USt-Befreiung vs Regelbesteuerung.
| Vorjahresgrenze 2025+ (§ 19 UStG) | 25.000 € (vorher 22.000 €) |
| Grenze laufendes Jahr 2025+ | 100.000 € (vorher 50.000 € Prognose) |
| Ihre Vorjahresgrenze überschritten? | — |
| Ihre Jahresgrenze überschritten? | — |
| Vorsteuerverlust pro Jahr | — |
Was ist die Kleinunternehmerregelung 2026/27?
Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG befreit kleine Unternehmer von der Umsatzsteuer: Sie weisen keine USt auf Rechnungen aus und müssen keine USt-Voranmeldung abgeben. Im Gegenzug können sie keine Vorsteuer aus Eingangsrechnungen abziehen. Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurden die Grenzen ab 1. Januar 2025 deutlich erhöht: Vorjahresumsatz 25.000 € (vorher 22.000 €), laufendes Jahr 100.000 € (vorher 50.000 € Prognose). Die Überschreitung der 100.000-€-Grenze führt SOFORT zur Regelbesteuerung im selben Jahr.
Wie sich die 2027 EU-Reform auswirkt
Seit Januar 2025 ist die EU-Kleinunternehmerregelung in Kraft: Deutsche Kleinunternehmer können die Befreiung auch in anderen EU-Ländern nutzen (bis zur jeweiligen nationalen Grenze, Gesamteinheit-Grenze 100.000 € EU-weit). Antrag über das BZSt (Bundeszentralamt für Steuern). Das vereinfacht grenzüberschreitenden Handel für Solo-Selbständige und Mini-Unternehmen erheblich.
Wann lohnt sich der Verzicht?
Verzicht auf die KU-Regelung (Optionsausübung nach § 19 Abs. 2 UStG, 5 Jahre bindend) lohnt sich bei: (a) hohem Vorsteuerabzug aus Investitionen, (b) ausschließlich B2B-Kunden (die ziehen die USt eh ab), (c) Wachstumserwartung über 100.000 €. KU-Regelung lohnt sich bei B2C-Kunden, geringen Investitionen, langsamem Wachstum, und schlankem Bürokratieaufwand.
Quelle und Disclaimer
Werte gemäß § 19 UStG und Jahressteuergesetz 2024 Stand Mai 2026. Dies ist ein Bildungsrechner und keine Steuerberatung. Konsultieren Sie einen Steuerberater. Zuletzt aktualisiert: Mai 2026.
Quelle: bundesfinanzministerium.de / § 19 UStG