Solidaritätszuschlag Abschaffung 2027 Rechner

Solidaritätszuschlag auf die Einkommensteuer fällt nur an, wenn die Einkommensteuer die Freigrenze übersteigt: 20.350 € bei Einzelveranlagung, 40.700 € bei Zusammenveranlagung (Werte 2026, § 3 SolZG). Darüber beträgt er 5,5 %, höchstens aber 11,9 % des Betrags über der Freigrenze. Für 2027 sind keine anderen Freigrenzen im Gesetz — dieser Rechner verwendet die Werte 2026.

Ad Space

Freigrenze

Nach § 3 Abs. 3 SolZG wird der Solidaritätszuschlag von einkommensteuerpflichtigen Personen nur erhoben, wenn die Einkommensteuer 20.350 € (Einzelveranlagung) bzw. 40.700 € (Zusammenveranlagung) übersteigt. Maßgeblich ist die Einkommensteuer, nicht das Einkommen.

Milderungszone

Der Zuschlag beträgt 5,5 % der Bemessungsgrundlage, aber nicht mehr als 11,9 % des Unterschiedsbetrags zwischen Einkommensteuer und Freigrenze (§ 4 SolZG). Dadurch steigt der Soli oberhalb der Freigrenze gleitend an. Beispiel Einzelveranlagung, Einkommensteuer 22.000 €: 11,9 % von 1.650 € = 196,35 € statt 1.210 €. Der volle Satz von 5,5 % ist rechnerisch ab einer Einkommensteuer von rund 37.838 € (Einzel) bzw. 75.677 € (zusammen) erreicht.

Was der Rechner nicht abdeckt

Auf Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) und auf Körperschaftsteuer wird der Solidaritätszuschlag ohne Freigrenze mit 5,5 % erhoben. Kinderfreibeträge, die bei der Bemessungsgrundlage des Soli berücksichtigt werden, sind hier nicht eingerechnet. Beim laufenden Lohnsteuerabzug gelten eigene Monatswerte.

Quelle und Haftungsausschluss

Freigrenzen in der bei der letzten Aktualisierung geltenden Fassung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995. Unverbindliche Schätzung, keine Steuerberatung.

Quelle: § 3 SolZG und § 4 SolZG (gesetze-im-internet.de). Last updated: October 2026.